Haftungsfallen

Der Haftungsfalle zu entweichen bedeutet für Geschäftsführer: Ausgrenzung und Reputationsverlust vermeiden, sowie Schutz der guten Bonität

Der Haftungsfalle zu entweichen bedeutet für Geschäftsführer: Ausgrenzung und Reputationsverlust vermeiden, sowie Schutz der guten Bonität

Verkauf vor Insolvenz

Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist mög­li­cher­weise daran inter­es­siert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die sei­nen Ruf und seine Boni­tät beein­träch­ti­gen­den Fol­gen zu verhindern.Ein pro­blem­be­haf­te­tes Unter­neh­men zu ver­kau­fen, bedeu­tet für Sie:
Schi­ka­nö­sen und ernied­ri­gen­den Ver­fah­ren aus­wei­chen, Kri­mi­na­li­sie­rung, Aus­gren­zung und Repu­ta­ti­ons­ver­lust ver­mei­den, sowie Frei­räume unter­neh­me­risch nut­zen. Abso­lut wich­tig ist dabei die recht­li­che Tren­nung der bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter von der pro­blem­be­haf­te­ten Gesell­schaft und die Frei­stel­lung von wei­te­ren Risiken.

Sachverhalt

Hafter war Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter fordert von Hafter die Erstattung aller Zahlungen, die dieser als Geschäftsführer noch nach Eintritt der Insolvenzreife an Dritte geleistet hat. Der Insolvenzverwalter behauptet, die Gesellschaft sei bereits im Jahr 2010 zahlungsunfähig gewesen, was sich an zwei höheren sechsstelligen Forderungen gegen die Gesellschaft zeige, die seinerzeit nicht bedient werden konnten.

§ 64 GmbHG und Insolvenzreife

Grundlage für die geltend gemachte Forderung ist § 64 GmbHG. Diese Norm regelt die Haftung für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife. Unter Insolvenzreife versteht man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft. Nach Eintritt dieser Insolvenzreife sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Letzterer Satz kommt in diesen Fällen selten zum Tragen.

Rechtsfolgen

Sollte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall Recht haben, so wären die von ihm veranlassten Zahlungen der Gesellschaft an Dritte für die Monate zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag in Gänze von Hafter an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Es wird also entscheidend auf die Frage ankommen, ob Insolvenzreife vorlag. Nun werde ich als Geschäftsführer eine Überschuldung meistens erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Bilanzen vorliegen oder ein konkreter Überschuldungsstatus von meinem Steuerberater erstellt wurde. Oder mein Steuerberater oder Rechtsanwalt mich schriftlich darauf hingewiesen hat. Haftung setzt Kenntniss voraus.

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