GmbH Problem

Was eine Betriebsprüfung für Sie bedeuten kann

Die Praxis zeigt es immer wieder: Während eines Betriebsprüfungsverfahren kann sich regelmäßig der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben. Der Unternehmer ist damit möglicherweise das erste Mal mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung konfrontiert. In Folge weiterer Ermittlungen gegen die Gesellschaft und seine Person ist mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu rechnen, abgesehen von der womöglich psychischen Belastung.

 

Ein Anfangsverdacht genügt

und die Strafverfolgungsbehörden ermitteln.

Ausgangspunkt  ist die gesetzliche Regelung des § 152 Abs. 2 StPO. Nach dieser Regelung haben Strafverfolgungsbehörden bei jeder verfolgbaren Tat einzuschreiten, sofern „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht. Nach geltender Rechtsprechung reicht es hierbei bereits aus, wenn es möglich erscheint, dass eine verfügbare Straftat vorliegt (BGHv. 21.4.1988 – III ZR 255/86).

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