Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH

Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH

GmbH Geschäftsführer bewegen sich wie alle anderen Bevölkerungsteile in einer potenziell gefährlichen Welt und sind dementsprechend Schädigungen Dritter ausgesetzt. Sei es ein durch Fremdverschulden verursachter Skiunfall, ein Autounfall oder der Biss eines Hundes. Dieser Artikel widmet sich der Frage, welche Ansprüche der GmbH-Geschäftsführer, der zudem Gesellschafter der GmbH ist, gegen den Drittschädiger durchsetzen kann.

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht zweierlei voraus:

  • Der GmbH Geschäftsführer muss seinen Anspruch auf eine haftungsbegründende Norm stützen können
  • Der GmbH Geschäftsführer muss einen ausgleichsfähigen Schaden aufweisen können

 

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung hängt das Finden der richtigen Anspruchsnorm stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist durch welche Handlung der GmbH Geschäftsführer geschädigt wurde und ob zwischen Schädiger und dem GmbH Geschäftsführer eine rechtliche Verbindung besteht. Auffangnorm dürfte in den meisten Fällen die unerlaubte Handlung nach § 823 BGB sein. Schwierigkeiten bestehen hier meist in der Beweisbarkeit des tatsächlichen Geschehens und des Verschuldens des Schädigers.

Interessanter für eine allgemeine Betrachtung sind jedoch die potenziellen Schadenspositionen, welche bei einem GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer auftreten können und die dieser unter Anwendung der §§ 249ff BGB ersetzt verlangen kann.

Allgemeine Schadensersatzansprüche des GmbH Geschäftsführers

Ein Schaden wird nach deutschem Recht anhand der sogenannten Differenzhypothese festgestellt. Danach wird die Güterlage nach der Schädigung mit der Lage verglichen, welche ohne Schädigung vorliegen würde.

Muss der GmbH Geschäftsführer aufgrund des Unfalls beispielsweise operiert werden oder es fallen Krankenhaus- und Reha-Kosten an, müssen diese vom Schädiger erstattet werden. Zu beachten ist hier allerdings, dass diese Ansprüche oft auf den privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungsträger übergehen, da diese letztendlich die Kosten tragen müssen. Zudem sind Schäden an der Kleidung oder dem Kfz des GmbH Geschäftsführers ersatzfähig und kann unter Umständen auch ein Schmerzensgeld nach § 253 II BGB zu bezahlen sein.

Problematischer sind allerdings Ansprüche, die auf die Stellung des Geschädigten als GmbH Geschäftsführer zurückzuführen sind:

Schadensersatzansprüche mit Bezug zur GmbH Geschäftsführerstellung

In vielen Verträgen zwischen GmbHs und ihren jeweiligen Geschäftsführern sind Regelungen enthalten, welche eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsehen. Wendet man die Differenzhypothese dementsprechend streng an, müsste man einen Schaden beim GmbH Geschäftsführer verneinen, da dieser ja seinen Lohn weiterbezieht. Durch die vertragliche Regelung würde aber der Schädiger unbillig und für ihn zufällig entlastet, so dass nach dem sogenannten normativen Schaden der Geschäftsführer vom Schädiger dennoch den Lohnausfall für die Zeit der Krankheit fordern kann. Zu beachten ist hier, dass dies nur für die Zeit gilt in der der Geschäftsführer tatsächlich auch nicht gearbeitet hat. Wird dies vom Schädiger qualifiziert bestritten, ist der Geschäftsführer insoweit beweisbelastet.

Im Ergebnis würde der GmbH Geschäftsführer auf diese Weise sein Gehalt für die Zeit seines Ausfalls verdoppeln, da er dieses einerseits von der GmbH aufgrund der vertraglichen Regelungen weiter bezieht und zudem in gleicher Höhe von dem Schädiger als Schadensersatz geltend machen kann. Im Arbeitsrecht trifft der Gesetzgeber in § 6 EFZG für den Fall des geschädigten Arbeitnehmers der für die Zeit seiner Krankheit seinen Lohn weiter bezieht eine Regelung, welche einen automatischen Übergang der diesbezüglichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber vorsieht. Diese Regelung ist auf den GmbH Geschäftsführer allerdings nicht anwendbar, da dieser aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft und seinen Freiheiten nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und demnach nicht unter das Regelungsregime des EFZG fällt. Eine entsprechende Lösung – also Anspruch der Gesellschaft auf Abtretung des Anspruchs bzw. Ausschüttung des doppelten Gehalts – wird jedoch dadurch erreicht, dass man eine vertragliche Nebenpflicht des Geschäftsführers aus seinem Geschäftsführeranstellungsvertrags annimmt, diese Handlungen durchzuführen.

Allgemein zu beachten ist zudem, dass entsprechende Ansprüche des GmbH Geschäftsführers gegebenenfalls um dessen Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB zu kürzen sind.

 

 

 

 

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