D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln

D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln

Soll eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bekommen konzentrieren sich die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen meist auf Dinge wie Bezüge, Versorgungsleistungen und Dienstwagen (siehe hierzu den Artikel über die Gehaltsbestandteile). Also all die Dinge die zumindest auf Seiten des Geschäftsführers die Stimmung heben. Was meist nur am Rande behandelt wird ist der Vertragspassus hinsichtlich der Verschaffung einer D&O-Versicherung. Eine solche sichert Organe der Gesellschaft bei Vermögensschäden ab, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit verursachen.

Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen Artikel der die D&O-Versicherung näher beschreibt und eine Übersicht über mögliche Vermögensschäden!

1. Wieso bedarf es überhaupt einer D&O-Versicherung:

Im Zuge der unternehmerischen Tätigkeit kann es immer wieder zu Situationen kommen, die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer bergen. So kann jede Entscheidung, die im Wirtschaftsleben oft schnell getroffen werden muss, die Vermögenssituation der Gesellschaft ganz erheblich gefährden. Ein Teil dieser großen Verantwortung federt die Business Judgement Rule ab, welche eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers für den Fall entfallen lässt, dass dieser bei einer unternehmerischen Entscheidung aufgrund angemessener Information gehandelt hat und hierbei das Unternehmenswohl im Blick hatte. Viele Entscheidungen finden allerdings gerade in einem Graubereich ab, der diese Merkmale oft überschreitet. Geht das Geschäft gut, wird der Manager für seine Strategie gefeiert und die ex-ante Risiken vergessen. Materialisiern sich allerdings diese Risiken, kann es schnell zu der Situation kommen, dass die Gesellschaft den Manager in die Haftung nimmt und verklagt. Um unter den Geschäfstführern eine Angstkultur zu verhindern, bei der jede noch so harmlose Entscheidung mit einem potenziellen Prozessrisiko abgewogen wird, bieten viele Unternehmen die sogenannten D&O Versicherungen an.

 

2. Wer ist Vertragspartner der Versicherung und wer profitiert von dieser:

Die Versicherung wird zwischen der Gesellschaft und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Geschäftsführers geschlossen. Der Geschäftsführer hat dementsprechend keinen direkten Einfluss auf die Vertragsgestaltung, da dieser nicht als Vertragspartner fungiert. Die Gesellschaft trägt die Versicherungsprämien, im Schadensfall stehen die Rechte aus der Police allerdings alleine dem Geschäftsführer zu. Profitieren tun im Schadensfall allerdings beide Seiten. Der Manager, dessen persönliches Haftungsrisiko und die prozessuale Verteidigung durch die Versicherung abgedeckt werden, aber auch die Gesellschaft, welche mit der Versicherung einen liquiden und zahlungskräftigen Schuldner hinzugewinnt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Haftungssumme die privaten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Geschäftsführers weit überschreitet.

 

3. Worauf ist zu achten und wie hilft eine Verschaffungsklausel

Ausgehend von der Situation, dass sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer von einem D&O-Versicherungsschutz außerordentlich profitieren können, stellt sich die Frage, wie ein solcher am besten schon in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag fixiert wird. Im Gegensatz zu den weitläufigen einzeiler Regelungen hinsichtlich der D&O Versicherung sollte bereits in dem Anstellungsvertrag sichergestellt werden, dass eine solche Versicherung überhaupt abgeschlossen wird und auch welche Qualität diese haben soll.

Eine sogenannte Verschaffungsklausel verpflichtet die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer zum Abschluss und trifft meist auch Regelungen, wie der beste Versicherungsschutz erreicht wird und im Laufe der Anstellungszeit auch aufrechterhalten oder sogar noch ausgebaut wird.

Folgende Punkte sind dementsprechend bei der Gestaltung der Klausel und der Wahl der Versicherung zu beachten:

  • Deckungssumme: Zu beachten ist, dass die Deckungssumme auf alle versicherten Personen verteilt wird. Tritt dementsprechend ein sehr großer Schadensfall ein, bei dem mehrere Geschäftsführer und vielleicht noch Aufsichtsratsmitglieder involviert sind, kann es sein, dass die Deckungssumme überschritten wird und für das darüber hinausgehende persönlich gehaftet wird. Zu beachten ist dementsprechend welche Deckungssumme ausgewiesen ist und wieviele Personen von dier profitieren.
  • Qualität der Police: Der Markt für D&O Versicherungen ist rießig und unübersichtlich. Durch den jährlichen Verlängerungsmodus kann die Qualität der Versicherung nach einer gewissen Zeit nicht mehr dem Standard des Marktes entsprechen. Die Klausel sollte also auch eine Regelung treffen, dass die Qualität über die Zeit gehalten oder sogar gesteigert wird.
  • Zugang zur Police: Im Schadensfall kommt die Versicherung dem Geschäftsführer zu Gute. Dieser sollte sich also auch über den Inhalt der Police im Klaren sein – insbesondere, da sich die Bedingungen im Laufe der Zeit ändern können. Die Klausel sollte demnach regeln, dass der Manager auch Zugang zu der Police hat.
  • Nachmeldefristen: Es muss sichergestellt sein, dass der Manager auch nach seinem Ausscheiden noch innerhalb der Verjährungsfrist Schäden anmelden kann und diese dann auch reguliert werden.
  • Vermögensschaden Rechtschutzversicherung: Häufig werden Manager genau auf den Betrag der Deckungssumme verklagt oder eine gütliche Einigung markiert genau diesen Betrag. Problematisch für den Manager ist hierbei, dass auch Anwalts- und Gerichtskosten auf die Deckungssumme angerechnet werden. Diese sind dann voll vom Geschäftsführer aus eigener Tasche zu begleichen. Diesen Fall sichert die Vermögensschaden Rechtschutzversicherung ab.

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