Geschäftsführer muss im Falle der Insolvenz der GmbH nicht auch Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse machen

Geschäftsführer muss im Falle der Insolvenz der GmbH nicht auch Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse machen

Der BGH hat entschieden, dass der Ruf der GmbH noch verspricht was er hält. Eine Insolvenz der Gesellschaft hat – bis auf strenge Ausnahmen – nichts mit der finanziellen Situation eines Geschäftsfühers zu tun. Das oberste deutsche Gericht hat am 05. März 2015 eine Entscheidung mit folgendem amtlichen Leitsatz getroffen:

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

(BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – Az: IX ZB 62/14)

Wie so oft hat auch in dem hier entschiedenen Fall eine Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat die Erstellung eines Sachverständigengutachten angefordert. Dieser hat den Geschäftsfüher der GmbH auch aufgefordert, über seine eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, um die Werthaltigkeit von Ersatzansprüchen gegen diesen aus § 64 GmbHG prüfen zu können. Das Insolvenzgericht ging sogar so weit, dass es gegen den Geschäftsführer die Haft angeordnet hat, um seine Vermögensauskunft zu erzwingen, wogegen der Geschäftsführer eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Dieses hat klargestellt, dass eine Auskunftspflicht des Geschäftsführers gem. § 101 InSo nur auf die Vermögensverhältnisse der GmbH beschränkt ist und er keine Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse machen muss. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen.

Praxistipp:

Bewahren Sie generell Ruhe, wenn Sie Post vom Insolvenzverwalter bekommen. Lassen Sie rechtlich prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche – sei es auf Auskunft oder Zahlung – tatsächlich bestehen.

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