Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung

Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.

Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen:

  1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist – neben der Geschäftsfortführung – die Fortführung der bisherigen Firma.
  2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.
  3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. „firmenmäßig“ verwendet wird.

BFH, Urteil vom 20.5.2014 – VII R 46/13 (Entscheidung im Wortlaut hier)

Wird ein Handelsgeschäft übernommen, kann es unter bestimmten Umständen zu einer Nachfolgehaftung nach § 25 HGB des Übernehmenden kommen. Dies allerdings nur dann, wenn die bisherige Firma – also der Name des Geschäftsbetriebes – fortgeführt wird.

Hieran anknüpfend, wollte ein Finanzamt eine GmbH als Pächterin eines Restaurants für die Steuerschulden ihrer Vorgängerin haftbar machen. Dies deshalb, weil das Restaurant unter demselben Namen weitergeführt wurde und auch Inventar und Belegschaft mitübernommen wurden.

Dieser Argumentation sind die Münchener Richter allerdings nicht gefolgt. Entscheidend ist die Fortführung der Firma. Hierunter ist bei einem Kaufmann gem. § 17 HGB allerdings nicht die Bezeichnung des Ladenlokals zu verstehen, sondern vielmehr der Name, der geeignet ist den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren – der Name also, unter dem er seine Geschäfte betreibt und unterschreibt.

Vorliegend hatte die Steuerschulden anhäufende Vorgängerin jegliche geschäftliche Korrespondenz mit Zulieferern u.Ä. stets mit ihrem Klarnamen und nicht unter Bezeichnung des Restaurants geführt. Der Restaurantname ist demnach nicht zum Firmennamen geworden.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vorgängerin selbst vereinzelt unter Bezeichnung des Restaurants adressiert wurde. Dies sind klare Ungenauigkeiten der Ersteller und dieser nicht zuzurechnen. Auch aus Gästesicht ergibt sich nichts Anderes, da es weitläufig bekannt ist, dass Restaurantnamen gerade bei etablierten Gaststätten über mehrere Pächtergenerationen fortgeführt werden. Zudem handelt es sich bei Essensbesuchen um „Bargeschäfte des täglichen Lebens“, so dass die Firma des Restaurantbetreibers für den Durchschnittsgast ohne jegliche Bedeutung verbleibt.

Weiterhin stellt das Gericht klar, dass die Übernahme des Inventars, Personals und der Telefonnummer zwar für die Fortführung des Gewerbebetriebs spricht, dies aber mangels Firmenfortführung nicht für eine Nachhaftung ausreicht.

Praxistipp:

Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf das geschäftliche Verhalten der Vollkauffrau als vorheriger Pächterin. Dies könnte im Einzelfall aber auch anders aussehen und dementsprechend auf das Führen einer Firma unter der Restaurantbezeichnung schließen lassen. Angesichts potenziell hoher Haftungsrisiken sollte entsprechend durch den Nachfolger darauf geachtet werden, dass der Inhaberwechsel dem Rechtsverkehr deutlich gemacht wird. So kann – ohne auf das Verhalten anderer angewiesen zu sein – die Gefahr einer Nachfolgehaftung gebannt werden.

 

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