Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht bei Zahlungsunfähigkeit – Historische Pleitewelle droht

Die Coronavirus-Pandemie ist eine Belastung für das Wirtschaftsleben. Die Bundesregierung will die Folgen für Unternehmen abmildern. Ein Gesetz, das die Insolvenzaussetzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, ist nun in Kraft getreten.

Die Aussetzung der Antragspflicht ist nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gilt jedoch nur für überschuldete Unternehmen. Unternehmer, also auch und insbesondere Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Kapitalgesellschaft, die ein zahlungsunfähiges Unternehmen führen und nach dem 30.09.2020 keinen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, machen sich i.d.R. wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Schnelles und besonnenes Handeln ist geboten.

Vor allem Gastronomie und Handel sind von den Corona-Verordnungen von Bund und Ländern betroffen. Einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) im September 2020 zur Folge, seien über 6 von 10 gastgewerblichen Unternehmen existenzbedroht. Auch der Handelsverband Deutschland (HDE) spricht von erheblichen Umsatzrückgängen seiner Mitglieder.

Dringender Handlungsbedarf auch für gesunde Unternehmen

Eine Insolvenzwelle wird auch Unternehmen Probleme bereiten, die bisher gut durch die Krise gekommen sind. Das Corona-Jahr 2020 und dessen wirtschaftliche Folgen haben dazu geführt, dass der Endverbraucher zunehmend weniger verfügbares Einkommen aufgrund von Kurzarbeitergeld oder betriebsbedingten Entlassungen haben.

Schon jetzt prognostizieren Experten aus allen Bereichen eine noch nie vorhergesehene Pleitewelle von Unternehmen, die die Wirtschaft und alle seine Akteure betreffen wird. Die Maßnahmen der Bundesrepublik und der Länder führen wohl lediglich dazu, dass das Auftreten dieser Welle zeitlich verzögert wird.

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