Schätzungen in der Betriebsprüfung und das Risiko von Steuerstrafverfahren

Die Zahl der Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Die Schätzungsergebnisse können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bedrohen, zudem wird häufig zusätzlich ein Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsführer eingeleitet.

Führende Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien gehen aufgrund der stark verbesserten Ausrüstung und der gezielten Schulung der Betriebsprüfer mit Prüf- und Kalkulationsprogrammen davon aus, dass Betriebsprüfungen zukünftig in Art und Umfang weiter intensiviert werden.

Zwar gibt es Möglichkeit Schätzungsergebnisse des Betriebsprüfers derart zu erschüttern, dass entweder überhaupt keine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden besteht oder die Schätzung im Rahmen der Betriebsprüfung auf ein erträgliches Maß reduziert wird. Hierfür muss sich der Berater intensiv mit den Feststellungen und den Schlussfolgerungen des Betriebsprüfers auseinandersetzen.

Darüber hinaus kommt es nach Betriebsprüfungen immer häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren mit erheblichen Risiken für Sie als Geschäftsführer.

Wann darf das Finanzamt schätzen?
Schätzungen kommen insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
– Sie, der Steuerpflichtige, können die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen oder sie können nicht nach § 158 AO der Besteuerung zu Grunde gelegt werden – etwa weil Belege fehlen oder Einnahmeaufzeichnungen unvollständig sind.
– Ihre Auskünfte können die Fragen des Prüfers nicht klären.
– Sie verweigern die Mitwirkung, insbesondere bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO und § 90 Abs. 3 AO.

Welche Schätzungsmethoden finden Anwendung?
– Rohgewinnaufschlagsätze zu Vergleichszwecken
– Nachkalkulationen
– Zeitreihenvergleich
– Chi-Quadrat-Test
– Benford´scher Reihentest.
– Vermögenszuwachs-/Geldverkehrs-/Bargeldverwendungsrechnung
– Schätzung nach Kassenfehlbeträgen.

Wo früher verhandelt wurde, drohen die Steuerfahnder heute gleich mit Strafverfahren
Im Rahmen von Betriebsprüfungen gab es in der Vergangenheit, zumindest bei kleineren formellen Unsauberkeiten der Buchführung, die Möglichkeit des Verhandelns mit dem Betriebsprüfer. Doch diese Zeiten scheinen vorbei. Heute gilt: Entweder akzeptiere der Unternehmer die Schätzung, oder das Finanzamt eröffnet ein Strafverfahren – wegen Steuerhinterziehung. Die Folgen eines solchen Strafverfahrens sind enorm. Im schlimmsten Fall gelten Sie als vorbestraft. Bis es dazu kommt, durchlaufen Sie zunächst das volle Programm aus Strafermittlungen, Durchsuchungen, Gerichtsverfahren, Geldstrafe. Selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommen sollte, so sind alleine die Ermittlungen und Durchsuchungen höchstgradig geschäftsschädigend. Und ihr Ruf als Geschäftspartner, aber auch der als Arbeitgeber – denn vor Ihren Mitarbeitern können Sie diesen Prozess wohl kaum geheim halten – leidet. Ungeachtet dessen unterliegen viele Unternehmer einem enormen psychischen Druck der sich auch auf das Familienleben auswirkt.

Er­geb­nis­se der steu­er­li­chen Be­trieb­sprü­fung 2016
Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2016 bundesweit 13.746 Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 14 Mrd. € erzielt. Von den 7.816.301 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 186.472 Betriebe geprüft.

Wie können Sie sich als Steuerpflichtiger gegen Schätzungen wehren?
Der Schätzungsbescheid ist durch Einspruch anzufechten. In der Begründung müssen durch entsprechende Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen Zweifel ausgeräumt werden, die zur Schätzung geführt haben oder Argumente vorgebracht werden, die belegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schätzung nicht gegeben sind oder die betragsmäßig niedrigere Schätzung die wahrscheinlich realistischere ist. Was hier zunächst pragmatisch klingt, ist in der Realität mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden – zeitlich und finanziell.

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