Verkauf von Mittelständischen Unternehmen: Risiko Pensionsverpflichtungen

Das Handelsblatt warnt aktuell gemeinsam mit der VR Corporate Finance GmbH und der compertis GmbH vor der Nichtbeachtung von Pensionsrückstellungen bei Mergers & Acquisitions (M&A) – Transaktionen. Bei einem Firmenkauf kann man sich so ungeahnt „tickende Zeitbomben“ in das eigene Haus holen.

Der Grund: Eine Kombination aus der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und dem geltenden Bilanzrecht.

Erläuterung: Billige Kapitalbeschaffung (begründet durch die Niedrigzinspolitik der EZB) macht Firmenübernahmen auch für mittelständische Unternehmen derzeit besonders attraktiv. Voreiliges Handeln ist dennoch nicht angebracht. Insbesondere der Bilanzposten ‚Pensionsrückstellungen‘ bedarf einer eingehenden Prüfung während der Due Dilligence – Prüfung. Denn was viele nicht wissen: Die zu bilanzierende Höhe der Pensionsrückstellung wird zu jedem Bilanzstichtag neu berechnet. Das Handelsblatt zitiert hier Matthias Dernberger, Geschäftsführer der compertis GmbH:

„Gerade in Zeiten der Niedrigzinspolitik bestehen nicht unbegründete Zweifel daran, dass die bilanzierten Rückstellungen dem tatsächlichen Wert entsprechen, der aus den Zahlungsverpflichtungen zukünftig auf das Unternehmen zukommt.“

Was ist also bei Firmenübernahmen zu beachten?

Es gibt drei Optionen.

Option a): Der Käufer übernimmt die Transaktionsverpflichtungen mit dem Kauf der Gesellschaft. Hier gilt ex-ante einen Risikoabschlag vom Kaufpreis zu vereinbaren. Zeitaufwändige Verhandlungen können die Folge sein. Gegebenenfalls wird die Transaktion nicht zustande kommen.

Option b): Der Verkäufer übernimmt das Risiko. Die Pensionsverpflichtungen werden an eine dritte Gesellschaft ausgelagert. Findet selten statt.

Option c): Häufig präferierte Lösung. Die Übertragung der Pensionsverpflichtungen an einen externen Dritten. Dies könnte eine Pensionsfonds sein. Aber Achtung! Das Loswerden der ungenügend finanzierten Risiken hat seinen Preis. Eine ausreichende Liquidität muss vorhanden sein, um die Auslagerungskosten tragen zu können.

Sollte das zu verkaufende Unternehmen bereits ex-ante frei von Pensionsverpflichtungen sein, entfällt diese Problematik selbstredend.

 

Quelle: Handelsblatt vom 29.10.2016 23:30Uhr

 

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