Verzicht auf angemessene Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Ver­zicht auf eine ange­mes­sene Ver­zin­sung einer auf einem Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­konto ver­buchten Dar­le­hens­for­de­rung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhalts­punkte für die regel­mäßig gebo­tene Schät­zung der frem­d­üb­li­chen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu bean­standen, wenn von dem Erfah­rungs­satz aus­ge­gangen wird, dass sich private Dar­le­hens­geber und -nehmer die bank­üb­liche Marge zwi­schen Soll- und Haben­zinsen teilen (sog. Mar­gen­tei­lung).

Hin­ter­grund: Nicht ange­mes­sene Ver­zin­sung als vGA

Die Betei­ligten streiten im Urteils­fall über die Frage, ob die nicht ange­mes­sene Ver­zin­sung einer auf einem Ver­rech­nungs­konto aus­ge­wie­senen For­de­rung der Gesell­schaft gegen­über ihrem Gesell­schafter in den Streit­jahren 2014 und 201 zu einer ver­deckten Gewinn­aus­schüt­tung in Gestalt einer ver­hin­derten Ver­mö­gens­meh­rung führen kann. Die Klä­gerin ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH. 60% der GmbH-Anteile hält A, der auch Geschäfts­führer der Klä­gerin ist. Nach § 14 des Gesell­schafts­ver­trags ist ein aus­ge­schlos­sener Gesell­schafter zur Abtre­tung seines Geschäfts­an­teils gegen Entgelt ver­pflichtet.

Ent­schei­dung: Nicht ange­mes­sene Ver­zin­sung kann zu einer vGA führen

Das FG hat im Urteils­fall ohne durch­grei­fenden Rechts­fehler auf einen ein­kom­mens- und gewer­be­er­trags­er­hö­henden Ansatz einer vGA „dem Grunde nach“ erkannt; auch gegen deren Bewer­tung ist aus revi­si­ons­rich­ter­li­cher Sicht nichts ein­zu­wenden.

Ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA)

Unter einer vGA ist bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Ver­mö­gens­min­de­rung (ver­hin­derte Ver­mö­gens­meh­rung) zu ver­stehen, die durch das Gesell­schafts­ver­hältnis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Unter­schieds­be­trags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus­wirkt und in keinem Zusam­men­hang zu einer offenen Aus­schüt­tung steht. Die Ver­an­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hältnis ist i.d.R. anzu­nehmen, wenn die Kapi­tal­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schafter einen Ver­mö­gens­vor­teil zuwendet, den sie bei der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haften Geschäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schafter nicht gewährt hätte („Fremd­ver­gleich„). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begüns­tigten Gesell­schafter einen sons­tigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus­zu­lösen.

Nied­rig­zins­phase führt zu keiner anderen Beur­tei­lung

Das FG ist im Urteils­fall zu Recht davon aus­ge­gangen, dass eine vGA vorlag. Das Ver­rech­nungs­konto, das einen Saldo zugunsten der Klä­gerin aufwies, war in den Streit­jahren unver­zinst geblieben. Aus Sicht der dar­le­hens­ge­benden GmbH ist daher von einer ver­hin­derten Ver­mö­gens­meh­rung aus­zu­gehen, unge­achtet des Umstands, dass in den Streit­jahren ein Nied­rig­zins­ni­veau herrschte und im Falle der Geld­an­lage bei Banken sogar „Straf­zinsen“ (Ver­wahr­ent­gelte) drohten. Der bank­üb­liche Haben­zins, der tat­säch­lich in den Streit­jahren nahezu bei Null lag, ist nicht der allei­nige Maßstab für die Fremd­ver­gleichs­prü­fung. Die Tat­sache, dass die GmbH keine Bank­ge­schäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit ver­bun­denen („ein­zu­prei­senden“ bank­üb­li­chen) Aufwand hat, führt nicht dazu, dass der Soll­zins­satz als Fremd­ver­gleichs­maß­stab aus­schiede und sich die Schät­zung allein am Haben­zins­satz zu ori­en­tieren hätte. Viel­mehr ist dann grund­sätz­lich nicht allein auf den bank­üb­li­chen Soll­zins­satz abzu­stellen, sondern ein dar­unter lie­gender – also ein sich zwi­schen Haben- und Soll­zins­satz bewe­gender – Zins­satz her­an­zu­ziehen.

Ein fremder Dritte hätte Kapital nicht unent­gelt­lich und ohne Sicher­heit über­lassen

Im Übrigen spricht für das Vor­liegen einer vGA auch der Umstand, dass der Senat in dem nicht ver­gü­teten Entzug von Liqui­dität zu Lasten der Kapi­tal­ge­sell­schaft regel­mäßig eine vGA ange­nommen hat (z.B. BFH, Urteil v. 17.12.1997, I R 70/97, BStBl II 1998, S. 545). Denn es ist zwi­schen fremden Dritten grund­sätz­lich nicht vor­stellbar, dass Kapital und die damit ver­bun­dene Nut­zungs­mög­lich­keit (Ertrags­chance) unent­gelt­lich und – wie im Streit­fall – ohne Sicher­heiten zur Ver­fü­gung gestellt wird. Außerdem nimmt der Entzug von Liqui­dität der das Kapital über­las­senden Gesell­schaft zumin­dest die Mög­lich­keit, mit der eigenen Geschäfts­tä­tig­keit eine Eigen­ka­pi­tal­ver­zin­sung her­bei­zu­führen.

Mar­gen­tei­lungs­grund­satz

Der erken­nende Senat hat für Fälle, in denen eine Gesell­schaft für den bei ihr ange­stellten Gesell­schafter ein unan­ge­messen ver­zinstes Ver­rech­nungs­konto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemes­sung des ange­mes­senen Zins­satzes den schlag­wort­artig als „Mar­gen­tei­lungs­grund­satz“ bezeich­neten Erfah­rungs­satz als sach­ge­recht aner­kannt. Sind hier­nach keine anderen Anhalts­punkte für die Schät­zung erkennbar, ist es nicht zu bean­standen, wenn davon aus­ge­gangen wird, dass sich private Dar­le­hens­geber und -nehmer die bank­üb­liche Marge zwi­schen Soll- und Haben­zinsen teilen (BFH, Urteile v. 28.2.1990, I R 83/87, BStBl II 1990,S. 649; v. 19.1.1994, I R 93/93, BStBl II 1994, S. 725; v. 22.10.2003, I R 36/03, BStBl II 2004, S. 307). An diesem Grund­satz hat sich das FG im Urteils­fall ohne Rechts­fehler ori­en­tiert.

Bewer­tung der vGA

Die Höhe des frem­d­üb­li­chen Zins­satzes hat das FA gemäß § 162 AO auf 4,5 % geschätzt. Das FG hat die Grund­lagen und das Ergebnis der Schät­zung im Wesent­li­chen gebil­ligt. Revi­si­ons­recht­lich ist diese Schät­zung als Teil der Tat­sa­chen­fest­stel­lung des FG nur ein­ge­schränkt über­prüfbar. Revi­sible Schät­zungs­fehler liegen nicht vor. Das FA ist hier von einer (geringen) Band­breite von bank­üb­li­chen Haben­zins­sätzen aus­ge­gangen, die nur wenig über der 0 %-Marke lagen. Des Wei­teren hat es bank­üb­liche Soll­zins­sätze für revol­vie­rende Kredite und Über­zie­hungs­kre­dite an Pri­vat­haus­halte her­an­ge­zogen, die sich bei etwas über 9% bewegten. Aus­ge­hend von einer Mar­gen­tei­lung hat es mangels ander­wei­tiger Anhalts­punkte sodann 4,5 % ange­setzt.

BFH, Urteil v. 22.2.2023, I R 27/20; ver­öf­fent­licht am 25.5.2023

Hinweis: Feh­lender Besi­che­rung hat beson­dere Bedeu­tung

Dem Umstand feh­lender Besi­che­rung ist nach der Recht­spre­chung beson­dere Bedeu­tung bei­zu­messen. Der BFH folgte im Urteils­fall auch nicht der Argu­men­ta­tion der Klä­gerin, dass der Zugriff auf pfänd­bare Teile der Gehalts­an­sprüche des A oder die Auf­rech­nung gegen dessen Abfin­dungs­an­spruch (gemäß § 14 des Gesell­schafts­ver­trags), als „Sicher­heiten“ zu werten seien. Denn die jedem Gläu­biger einer Geld­for­de­rung offen ste­hende Mög­lich­keit, not­falls in das Ver­mögen seines Schuld­ners voll­stre­cken zu können, sichere den Rück­zah­lungs­an­spruch nur unzu­rei­chend ab. Die Recht­spre­chung sieht als „frem­d­üb­liche Sicher­heiten“ daher nur solche Mittel an, die dem Gläu­biger einen beson­deren Zugriff auf bestimmte wert­hal­tige Ver­mö­gens­ge­gen­stände seines Schuld­ners gewähren und ihm hier­durch einen Vorteil gegen­über anderen Gläu­bi­gern ver­schaffen (z.B. Grund­pfand­rechte, Bürg­schaften, Siche­rungs­ab­tre­tungen, Siche­rungs­über­eig­nungen, Eigen­tums­vor­be­halte u.Ä.).

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