Verhalten bei IT-Durchsuchung: Verhalten während und nach der Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung im Unternehmen ist heute zu großen Teilen auf die IT-Infrastruktur und elektronische Daten gerichtet: Die Ermittler treffen eine Entscheidung darüber, welche Teile des Unternehmensdatenbestandes sie mit Blick auf eine mögliche Relevanz im Ermittlungsverfahren und ggf. späteren Strafverfahren sichten.

Worauf Unternehmen bei IT-Durchsuchungen achten müssen, wie sie sich im Ernstfall korrekt verhalten und welche Entschädigungsansprüche entstehen können, das ist nicht jedem bekannt. Dabei kann es jeden treffen. Personen die „in der kritischen Öffentlichkeit“ tätig sind, sowie Unternehmen der allgemein bekannten Risikogruppen für Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Baugewerbe, Gastronomie, etc.) seien einem besonders hohen Risiko erlegen. Unternehmer, aber auch meinungsstarke Blogger, Journalisten oder Lobbyisten müssten durchaus damit rechnen, dass eines morgens um 6 Uhr die Polizei vor der Tür stehe und bestimmte Vorwürfe in den Raum stelle oder gar mit Untersuchungshaft drohe. Dies berichtet der Berliner IT-Strafrechtler Ulrich Kerner auf der Konferenz „Das ist Netzpolitik“ in Berlin vor wenigen Tagen.

Wie Unternehmen sich bei einer IT-Durchsuchung Hausdurchsuchung verhalten sollten

Unternehmer seien es gewohnt den Ton vor Ihren Angestellten anzugeben. Und obwohl es ihrem Naturell entspricht und das menschliche Bedürfnis in solch einer Situation sei, sich zu rechtfertigen, würde man sich mit diesem Verhalten während der Durchsuchung einen Bärendienst erweisen. Anderenfalls müsse man im Protokoll gegebenenfalls Dinge lesen, von denen man sicher sei, sie nicht in dieser Art gesagt zu haben. Im Falle eines Falles gälten daher die drei goldenen Regeln: „Schweigen, Schweigen, Schweigen“. Dass ein Verdächtiger von diesem seinem guten Recht Gebrauch mache, könne ihm anschließend etwa vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden.

Zudem sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss stets zeigen lassen und prüfen:
– die Anweisung dürfe nicht älter als 6 Monate sein
– Benennung eines konkreten Tatverdachts
– Zweck der Aktion muss eingegrenzt sein
– Angabe von Zeitpunkt der Durchsuchung
– Angabe von Ziel der Durchsuchung
– Angabe der zu beschlagnahmenden Medien (zumindest gattungsmäßig)

Rechtsanwalt Kerner rät zudem in seinem Vortrag, auf bestimmte weitere Dinge zu achten. Beispielsweise sollten die beschlagnahmten Datenträger bei der Mitnahme versiegelt werden. In aller Regel besitzt die Polizei keine Befugnis die Medien eigenständig zu durchsuchen. Dies obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Zudem sollte ein Protokoll angefertigt werden, in welchem jedes beschlagnahmte Teil einzeln aufgeführt wird, um im Nachgang eine gerichtliche Überprüfung zu erleichtern.

Selbstverständlich erübrigt sich die Nachfrage, ob Beschuldigte mit ihrem Rechtsbeistand telefonieren dürften – die Antwort lautet ja!

Darüber hinaus sei es sinnvoll, einen Laptop oder PC hochzufahren, wenn in dessen Begrüßungsbildschirm der Name eines Familienmitgliedes stehe. So lasse es sich eventuell verhindern, dass der gesamte Rechnerbestand eines Haushalts abgeholt werde.

Niedrige Hürden für schwere Eingriffe durch Verschärfung der Strafprozessordnung (StPO)

Es werden immer mehr (personenbezogene) Daten erhoben und gespeichert. Der Gesetzgeber habe auf diesen „Datenreichtum“ reagiert und vor allem die Strafprozessordnung (StPO) vielfach verschärft, meint Rechtsanwalt Kerner. So dürften Sicherheitsbehörden mittlerweile etwa Bestandsdaten samt Pin und Puk bei Providern abfragen, Verbindungs- und Standortdaten erheben, mit dem IMSI-Catcher eine Art Bewegungsmelder einsetzen oder mit Staatstrojanern IT-Geräte ausspähen. Die Eingriffsschwelle für die entsprechende Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder die noch weiter gehenden „großen“ heimlichen Online-Durchsuchungen seien sehr niedrig.

Die Polizei sammelt fleißig Daten über Bürger und Unternehmen.

Für diese Daten gibt es Erhebungsregelungen und Löschungsfristen. Sie dienen dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Die Polizei hält sich aber oft nicht an die Regelungen, insbesondere nicht an die Löschungsfristen. Daher müssen Betroffene den Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts in die eigene Hand nehmen. Wie? Durch einen Datenauskunfts- und Löschungsantrag.

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