BFH Rechtsprechung: Briefkastenadresse als Rechnungsanschrift

Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG

 

Der Bundesfinanzhof hat aufgrund der Umsetzung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH seine bisherige Rechtssprechung in Bezug auf die bis dahin geltenden Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG zugunsten vieler Unternehmer geändert.

Regelmäßig führte die Angabe einer sog. Briefkastenadresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens bei Betriebsprüfungen durch die zuständigen Finanzämter zur nachträglichen Versagung des Vorsteuerabzuges. Diesem Rechtssprechungsgrundsatz vertritt die Fünfte Kammer des EuGH in seinem Urteil vom 15.11.2017 nicht (EuGH, Urteile v. 15.11.2017, Rs. C 374/16 und C 375/16). Demnach ist der Abzug der entrichteten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen zu gewähren, in denen die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller zwar postalisch zu erreichen ist, jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Maßgebend ist nunmehr die postalische Erreichbarkeit - unabhängig von einer etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeit unter der Rechnungsanschrift.

In seinen Urteilen vom 21.06.2018 (BFH, Urteile v. 21.06.2018, Az.: V R 25/15 und V R 28/16) setzte der Bundesfinanzhof die Rechtssprechung des EuGH um und verkündete folgende Leitsätze:

Leitsätze

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).

2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.

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