BREXIT – der persönlichen Haftungsfalle entgehen

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Die Rechtsform der britischen Limited ist attraktiv. Ähnlich wie eine GmbH ist eine Limited haftungsbeschränkt, kann jedoch mit deutlich weniger Kapital als eine GmbH gegründet werden. Durch den Brexit wird diese Form der Rechtsform riskant. Bei einem "harten Brexit" ist die Gefahr groß, dass Gesellschafter von Limited mit ihrem privaten Vermögen haftbar gemacht werden können. Erfahren Sie hier, wie Sie dem vorbeugen können.

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit sind britische Gesellschaften, wie z. B. die Limited (private limited company), mit Verwaltungssitz in Deutschland hierzulande anzuerkennen. Nach dem Brexit bzw. Ablauf einer Übergangsfrist würde eine solche britische Limited in Deutschland als Personengesellschaft behandelt werden. Die beschränkte Haftung entfällt dann.

 

Seit der Einführung von Art. 50 EUV durch den Vertrag von Lissabon lässt das europäische Primärrecht den einseitigen Austritt aus der Union ausdrücklich zu. Mit dem Vereinigten Königreich (UK) entschied sich am (Erklärung des Austritts) erstmals ein Mitgliedstaat, die EU zu verlassen. Der Ausgang der Austrittsverhandlungen ist für Oktober 2018 vorgesehen. Gleichwohl wurde eine Übergangsphase nach dem Brexit bis Ende 2020 vereinbart, währenddessen die Wirksamkeit der EU-Verträge zunächst noch fortbestehen wird.

 

Hintergrund

Am 23. Juni 2016 haben sich 51,9 Prozent der Briten in einem Referendum für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) entschieden, den sogenannten Brexit.

Bis zum Tag des formellen Austritts mit Ablauf des 29. März 2019 ist das Vereinigte Königreich (VK) ein vollwertiges EU-Mitglied. Das Referendum und die Austrittsverhandlungen haben noch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.

Eine Sonderrolle in der EU hat das Land dennoch bereits jetzt, denn es gehört weder der Euro-Zone noch dem Schengen-Raum an.

Für die Zeit nach dem 29. März 2019 haben sich Großbritannien und die EU politisch auf eine 21-monatige Übergangszeit verständigt. Problem: Diese Übergangszeit gibt es nur, wenn sich die Parteien rechtzeitig auf ein Austrittsabkommen geeinigt und dieses bis zum Ablauf des 29. März 2019 unterschrieben und ratifiziert haben. Nichts gilt vor der Ratifizierung. Liegt kein Austrittsabkommen vor, kommt es zum ungeordneten Austritt ("Hard Brexit"-, "no deal"- bzw. "cliff edge"-Szenario)

In jedem Fall verlässt das Vereinigte Königreich Ende März 2019 die Europäischen Union und hat dann in der EU kein Stimmrecht mehr. Wird ein Austrittsabkommen geschlossen, beginnt ab dem 30. März 2019 die 21-monatige Übergangsphase. Diese Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020.

Während dieser Übergangsphase behält das Vereinigte Königreich den Zugang zum EU-Binnenmarkt und bleibt Teil der Zollunion, muss sich allerdings im Gegenzug weiter an die EU-Regeln (EU Acquis) halten und finanzielle Beiträge nach Brüssel überweisen.

Ab dem 30. März 2019 werden nach vollzogenem Austritt die Konditionen der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelt. Erst mit Abschluss dieser Verhandlungen wird das Ausmaß der Veränderungen gegenüber dem Status Quo feststehen.

Die britische Seite hat eine Freihandelszone vorgeschlagen. Ob dieser Vorschlag umsetzbar ist, wird derzeit von der EU-Kommission geprüft. Eine tiefere Integration in Form einer Zollunion hält das britische Parlament zwar für eine mögliche Lösung, die britische Regierung lehnt diese jedoch nach wie vor ab. Derzeit sind zwei Szenarien für die zukünftigen Beziehungen am wahrscheinlichsten: ein Freihandelsabkommen oder ein ungeordneter Austritt.

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Brexit-Szenarien

Szenario 1: „Harter Brexit“ – ungeregelter Austritt und Handel nach WTO-Regeln

Ein No-Deal-Szenario wünschen sich weder die EU noch die Regierung in London. Beim sogenannten „Harten Brexit“ tritt das Vereinigte Königreich ohne neue Regelungen aus der EU aus. In der Folge unterliegen Waren und Dienstleistungen den Regeln der WTO. Es gibt dann keinen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr mehr und Zölle werden wieder eingeführt. Großbritannien hätte dann in dem Maße Zugang zum EU-Binnenmarkt, der auch für andere Drittländer gilt. Dieses Szenario wird mit voranschreitender Zeit immer wahrscheinlicher.

Szenario 2: Es gibt eine Übergangsphase und ein daran anschließendes Abkommen

Bei diesem Szenario kommen die Austrittsverhandlungen rechtzeitig zu einem Ergebnis, in der Folge tritt am 30. März 2019 die Übergangszeit in Kraft und für Unternehmen ändert sich bis zu deren Ende am 31. Dezember 2020 nichts. Für Unternehmen heißt das bis dahin:

  • Es gibt keine Zölle oder Quoten.
  • Abgeschlossene EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten gelten voraussichtlich weiterhin für Großbritannien.
  • Das bestehende und in den kommenden Monaten entstehende EU-Recht gilt weiter.
  • Für Streitschlichtungen bleibt der Europäische Gerichtshof die Leitinstanz.
  • Die gewohnten Regelungen für Mitarbeiterentsendungen bleiben bestehen.

Idealerweise würde dann am 1. Januar 2021 ein Nachfolgeabkommen in Kraft treten. Es regelt die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU neu. Die Zeit drängt jedoch, die Verhandlung eines Abkommens ist in so kurzer Zeit sehr ambitioniert.

Mögliches Abkommen: Großbritannien verbleibt in einer Zollunion

Bei einer Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll fallen im Gegensatz zu einem Freihandelsabkommen die Kontrollen des Warenursprungs weg. Zollkontrollen an sich bleiben jedoch bestehen, eine Zollunion ist kein Freifahrtschein. Dabei werden die Warenbegleitpapiere kontrolliert, die belegen, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Zollunion befindet (so ist der Ablauf bei der Zollunion z. B. mit der Türkei).

Derzeit schließt die britische Regierung eine Zollunion mit der EU aus, da sie dann keine eigenen Handelsabkommen mit wirtschaftlichen Größen wie China oder Indien abschließen kann. Der Vorteil, den eine Zollunion bietet, wäre, dass es keine Zollkontrollen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem EU-Staat Irland geben würde und somit eine harte Grenze vermieden werden könnte.

Mögliches Abkommen: ein Freihandelsabkommen

Am 23. März 2018 sprachen sich die Staats- und Regierungschefs der EU für ein Freihandelsabkommen nach Ablauf der Übergangsphase aus. Bei dieser Variante behalten beide Parteien ihr eigenes Außenzollregime. Freihandelsabkommen können unterschiedlich weitreichend sein. Sie sehen einen freien oder begünstigten Marktzugang vor. Es dürften keine Zölle und Quoten zu erwarten sein. Jedoch könnte es auf Dauer zu nicht-tarifären Handelshemmnissen kommen.

Zu beachten: Nur Waren, die die im Abkommen vereinbarten Ursprungsbestimmungen erfüllen, profitieren von einer Vorzugsbehandlung (Zollfreiheit oder reduzierter Zollsatz). Das bedeutet: Nicht alle Waren würden automatisch von einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen EU und UK profitieren, sondern nur Waren, deren präferenzieller Ursprung in der EU oder in Großbritannien liegt.

Der präferenzielle Ursprung einer Ware wird nur dann verliehen, wenn diese von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Was ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet, wird im Freihandelsabkommen genau definiert.

Beispiel: Ein bayerischer Händler importiert nach dem Brexit Waren aus Asien. Diese will er nun weiter nach Großbritannien verkaufen. Angenommen es gäbe ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien, ist davon auszugehen, dass der Händler für die asiatische Ware keine Vergünstigung bzw. Zollbefreiung erhält, da die Ware weder von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt noch in irgendeinem Maße be- oder verarbeitet wurde.

Szenario 3: No Brexit / Exit vom Brexit

Ein erneutes Referendum und ein Rücktritt vom Austritt sind nicht ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich. Dies würde allerdings eine Neuordnung der politischen Kräfteverhältnisse im Vereinigten Königreich voraussetzen.

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Hohes Risiko für Limiteds in Deutschland

Sollte es bis zum 29. März 2019  nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden Limiteds in Deutschland wie eine OHG oder eine GbR behandelt. Grund dafür ist, dass die Limited nicht mehr anerkannt wird. Das hat zur Folge, dass Unternehmer mit ihrem Privatvermögen haften.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich müssen Limiteds mit deutschem Verwaltungssitz damit rechnen, ihre Rechtsform nach dem Brexit aberkannt zu bekommen.

Warum müssen Gesellschafter plötzlich haften?

Grundsätzlich geht das deutsche Recht von der Sitztheorie aus: Wenn ein Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, muss es auch eine deutsche Rechtsform haben. Bisher wurde das von der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und Freundschaftsverträgen, wie mit den USA, überlagert. Somit durften Unternehmen in Deutschland auch eine Rechtsform aus den USA oder anderen EU Länder annehmen und wurden anerkannt.

Wenn es beim Brexit keine Übergangsregelung geben sollte, werden britische Rechtsformen wie die Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt. Die juristische Person ist nach deutschem Recht nicht mehr existent und die natürliche Personen des Unternehmens, die Gesellschafter, können haftbar gemacht werden.

So ändern Sie ihre Rechtsform

Da eine Limited mit einer deutscher GmbH zu vergleichen ist, liegt es nahe, die Rechtsform entsprechend zu ändern. Auch eine GmbH ist haftungsbeschränkt. Mit einer "Verschmelzung" können Sie ihr Unternehmen in eine GmbH umwandeln. Der Vorteil ist, dass die Geschäfte nahtlos weitergehen können. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden.

Die Anforderungen an eine GmbH müssen dennoch erfüllt werden. Das heißt, die 25.000€ Kapitaleinlage muss erfolgen. Für kleinere Limiteds bietet sich diese Optionen oftmals nicht an. Außerdem ist der Vorgang einer Verschmelzung mit großem bürokratischen Aufwand verbunden. Es fallen Gebühren für Handelsregister, Notare etc. an. Die Verschmelzung kann bis zu einem Jahr dauern. Diese Option eignet sich in erster Linie für große Unternehmen, die über ausreichend Kapital verfügen.

Vorteile

  • Nahtlose Übertragung der Geschäftsbeziehungen

Nachteile

  • Hohe Kosten bei der Verschmelzung
  • Recht hohes Stammkapital in Höhe von 25.000€
  • Lange Vorbereitungszeit

Die UG als deutsches Pendant zur Limited

Die UG oder umgangssprachlich "Mini-GmbH", ist eine weitere Möglichkeit für deutsche Limiteds im Falle des Brexits. Im Gegensatz zur GmbH benötigt die UG nur einen Euro Stammkapital bei der Gründung, vergleichbar der Limited.

Eine Verschmelzung ist hier nicht möglich, also muss die Limited liquidiert werden. Mit der Liquidation der Limited entfällt die Rechtsnachfolge. Das bedeutet, dass Verträge nicht einfach weitergeführt werden können.Vertragspartner müssen einer Weiterführung zustimmen. Außerdem wird der Geschäftsbetrieb unterbrochen. Zudem sind steuerliche Veränderungen zu beachten.

Vorteile

  • Kleines Stammkapital notwendig
  • Deutlich einfacher

Nacheile

  • Geschäftsbetrieb wird unterbrochen
  • Neugründung erforderlich
  • Vertragspartner müssen der Weiterführung der Verträge zustimmen.

Weitere Optionen

Denkbar wäre auch eine Neugründung als Limited in Irland oder Malta. Dies ist aber in der Praxis deutlich komplizierter. Es müssen dabei alle Wirtschaftsgüter und langfristige Bezugsverträge übertragen werden. Ohne eine professionelle Beratung erweist sich diese Option als so gut wie unmöglich.

Eine weitere Möglichkeit ist die niederländische BV. Ähnlich der GmbH und der Limited, ist auch diese Rechtsform haftungsbeschränkt. Mittlerweile beträgt das geforderte Stammkapital der BV nur noch 900 € und ist somit auch für kleinere Unternehmen interessant. Mit einem Formwechsel ist auch das möglich. Aus steuerlicher Sicht, kann ein Formwechsel vorteilhafter sein als eine Verschmelzung. Ansonsten bleibt immer noch die Möglichkeit der Liquidation.

Jetzt auf den Brexit vorbereiten

Auf jeden Fall ist es für deutsche Limiteds wichtig, sich zeitnah um eine Änderung der Rechtsform zu kümmern. Im Fall einer Haftung geht es ansonsten sehr schnell an das Privatvermögen der Gesellschafter.

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