Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Insolvenzen von Unternehmen in Deutschland finden jeden Tag hundertfach statt. Das ist zunächst nichts außergewöhnliches. Was viele Unternehmer allerdings nicht wissen, später jedoch schmerzlich kennenlernen, ist die Tatsache, dass sie sich im Zuge eines Insolvenzantrages strafbar machen. Ja, genau. Sie machen sich strafbar. Das nachfolgende Fallbeispiel zeigt Ihnen beispielhaft, wie schnell Sie in die Falle des Finanzamtes tappen.

 

Der Fall:

Eine IT-Service-GmbH wird zahlungsunfähig, weil zwei der vier regelmäßigen Kunden aufgrund eigener Probleme ihre Rechnungen nicht zahlen können – der Geschäftsführer der GmbH seine beiden Mitarbeiter sowie weitere laufende Kosten aber zahlen muss.

Das Gesellschaftskapital ist aufgebraucht. Trotzdem investiert der Geschäftsführer, der zugleich einziger Gesellschafter der GmbH ist, in einen neuen Server-Raum – um seine Technik auf dem aktuellen Stand zu halten. In ein zwei Monaten, so seine Hoffnung, werden die Kunden ihre Rechnungen bezahlen – dann müsste das Geschäft normal weitergehen.

Doch diese Hoffnung erfüllt sich nicht: Einer der Kunden geht in die Insolvenz. Sechs Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, meldet auch der IT-Geschäftsführer diese an.

Die Regelung:

Der Geschäftsführer hat sich mit der Verzögerung strafbar gemacht. Das Gesetz schreibt vor, dass Geschäftsführer von GmbH und UG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Passiert dies nicht, etwa, weil man hofft, die Pleite noch abwenden zu können, wenn nur dieser oder jener Auftragnehmer zahlt, begeht man die Straftat der verschleppten Insolvenz. In diesem Fall haftet man mit seinem Privatvermögen für alle Schäden, die bei Gläubigern in der Zeit zwischen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantrag auflaufen.

Wird der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren vorsätzlich nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, drohen bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. Geschieht es fahrlässig, droht ein Jahr – oder eine Geldstrafe.

Und: Wer wegen Insolvenzverschleppung oder einer sonstigen Insolvenz-Straftat verurteilt ist, darf für fünf Jahre nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

 

Die Erkenntnis:

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