Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

BGH  v. - II ZR 11/17

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: Voraussetzungen einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung

Leitsatz

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu , BFHE 141, 443).

Gesetze: § 64 Abs 2 S 2 GmbHG vom

Instanzenzug: Az: 14 U 86/15vorgehend Az: 15 O 65/14

Tatbestand

1Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.    GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das auf Eigenantrag vom hin eröffnet wurde. Der Beklagte war neben dem Zeugen K.   Geschäftsführer der Schuldnerin.

2Die Schuldnerin wurde gegründet, um die vom Beklagten moderierte Fernsehshow "Ka.     " für den Fernsehsender V.   zu produzieren. Nach deren Einstellung und verschiedenen kleineren Projekten begann die Schuldnerin im Herbst 2006 mit der Produktion der "D.            ", einer Late-Night-Show, die mit dem Beklagten als Moderator vom Fernsehsender S.   ausgestrahlt wurde. Der Fernsehsender stellte die Sendung nach der zehnten Folge der fünften Staffel im Oktober 2008 ein.

3Der Kläger macht geltend, die Schuldnerin sei seit dem mit fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 152.447,79 €, die auch später nicht ausgeglichen worden seien, spätestens aber seit dem zahlungsunfähig gewesen. Ungeachtet dessen seien vom 3. September bis zum aus dem Vermögen der Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 94.437,92 € geleistet worden, deren Erstattung der Kläger vom Beklagten u.a. verlangt.

4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 4.191,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter verfolgt.

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