Unrichtige Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen und Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

Unrichtige Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen und Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – IX ZB 1/21

Der Schuldner wurde von dem Hauptzollamt wegen Tabaksteuer in Höhe von € 79.832,59 in Anspruch genommen (Bescheid vom 09.08.2010). Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2011 bat der Schuldner, auch in Ansehung von arretierten Vermögensgegenständen, um Stundung und Freigabe der arretierten Gegenstände. Dabei berief er sich darauf, dass er einen Kredit aufnehmen wollen und dabei sein Haus als Sicherheit anbiete und bis zur Kreditgewährung das Hauptzollamt seine Forderung durch eine Hypothek oder Grundschuld auf dem Grundstück absichern könne. Dem Schreiben lag ein Wertgutachten zu dem Grundstück bei, in dem der Schuldner als Eigentümer benannt wurde. Allerdings war der Schuldner nicht mehr Eigentümer dieses Grundstücks; dieses hatte er bereits im April 2010 veräußert und das Eigentum der Käuferin wurde im September 2010 gewahrt.

In dem gegen den Schuldner eröffneten Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragte das Hauptzollamt als Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung, da der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Das Insolvenzgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos, doch wurde die (von der Gläubigerin erhobene) Rechtsbeschwerde zugelassen. Dieses hob die Beschwerdeentscheidung aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Beschwerdegericht zurück, da der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe, in diesem Fall aber nicht der Einzelrichter hätte entscheiden dürfen, sondern als gesetzlicher Richter die Kammer. Allerdings nahm der BGH die Gelegenheit wahr, für das weitere verfahren entscheidende Hinweise zu geben:

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dieser von Antrag von einem Gläubiger gestellt würde, der seine Forderung angemeldet habe und der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Richtig sei von der Vorinstanz das Schreiben des Schuldners dahingehend gewertet worden, dass der Schuldner eine Grundschuld/Hypothek an einem eigenen Grundstück als Sicherung angeboten habe. Auch wenn die Aussage in einem Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten gestanden habe, sei sie ihm als eigene schriftliche Erklärung zuzurechnen. § 289 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange keine eigenhändig vom Schuldner unterzeichnetes Schriftstück. Ausreichend sei, dass die unrichtige Angabe mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sei (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03 -); dass der Anwalt hier eigenmächtig gehandelt habe, habe der Schuldner nicht behauptet.

Es sei auch Vorsatz anzunehmen, da der Schuldner durch den Verkauf und die ihm bekannte Auflassung des Grundstücks an die Käuferin (Eigentumsübertragung im Grundbuch) wusste, dass er nicht mehr Eigentümer war und mithin über dieses nicht befinden konnte. Zudem sei die Erklärung in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages abgegeben worden. Und sie sei mit dem Ziel abgegeben worden, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Letzteres schlussfolgerte der BGH aus dem Wortlaut der Norm des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO und einem vom Beschwerdegericht verkannten finalen Zusammenhang:

Der Wortlaut „um … zu“ verdeutliche das erforderliche finale Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung der Leistungsbeziehung und/oder Leistungsvermeidung. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Zielsetzung auch verwirklicht wurde. Sanktioniert sei die Unredlichkeit des Schuldners, die sich dem zielgerichteten Handeln verwirkliche, wenn zwischen dem Handeln und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang bestünde (BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 189/06 -).

Der Begriff „Kredit“ in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei weit auszulegen. Er umfasse jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe. Die „Leistungsvermeidung“ läge vor, wenn der Schuldner bestandkräftige Steuern nicht zahlen wolle und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen versuche abzuwehren. In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass häufig im Zusammenhang mit Anträgen auf Stundung von Steuerrückständen nach § 222 AO oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 259 AO) unrichtige Angaben gemacht würden; im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung von 1992 sei die Vermeidung von Steuerzahlungen als Beispiel explizit genannt.

Auch wenn das Beschwerdegericht das Schreiben vom 11.03.2011 dahingehend verstanden habe, es sei ihm lediglich darum gegangen, die Steuern später zu zahlen, läge der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Zahlungsaufschub und Stundung würden eine Leistungsverweigerung darstellen, wobei hier hinzu käme, dass der Schuldner sichergestellte Vermögenswerte freibekommen wollte.

Ebenfalls würde nicht gegen die Anwendbarkeit der Norm sprechen, dass der Schuldner seine Angaben im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag getätigt habe. Der Schuldner hätte keinen Vergleichsvorschlag unterbreiten müssen; würde es gleichwohl tun, dürften die Angaben über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht falsch sein. Sollen durch falsche Angaben Zugeständnisse erschlichen werden, würde dies unter den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen.

Auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, es sei nicht widerlegt, dass der Eigentümer des Grundstücks die Sicherungshypothek bewilligt hätte, trage nicht, da der Schuldner keine Sicherheit an einem fremden, sondern an einem eigenen Grundstück angeboten habe.

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – IX ZB 1/21

Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem auf Anträge vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 am 13. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Gläubigerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Unstreitig hat die Gläubigerin gegen ihn mit Bescheid vom 9. August 2010 Tabaksteuern in Höhe von 79.832,59 € festgesetzt, nachdem sie zuvor verschiedene Vermögenswerte des Schuldners arretiert hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 11. März 2011 bat der Schuldner wie folgt um Stundung:

„Ihr Antrag auf Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte liegt mir vor. Herr M. ist bemüht, die Forderung des Hauptzollamtes i.H.v. EUR 79.832,59 zu begleichen. Er hat bereits mehrfach versucht, einen Kredit aufzunehmen und dabei sein Haus als Sicherheit anzubieten. Dies ist bisher stets daran gescheitert, dass auf dem Objekt eine Arrestsicherungshypothek lastet. Ansonsten stünde einer Kreditgewährung in Höhe der Steuerschuld nichts im Wege. Insbesondere reicht der Beleihungswert des Hauses gemäß anliegendem Gutachten i.H.v. EUR 472.000,00 ganz offensichtlich aus, um einen solchen Kredit zu besichern. Den von der Bank zu erwartenden Kredit würde Herr M. dazu nutzen, die Steuerschuld unverzüglich auszugleichen. Er könnte dann in tragbaren Raten seine Verbindlichkeit gegenüber der Bank ausgleichen. Die Staatskasse wäre unmittelbar befriedigt. In der Zwischenzeit, also bis zur Kreditgewährung, wäre Herr M. bereit, auf dem Grundstück eine Hypothek oder Grundschuld zu Gunsten der Staatskasse eintragen zu lassen, die dann bei Gewährung des Kredites abgelöst werden könnte. Demgemäß erlaube ich mir, im Rahmen eines Stundungsantrages folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten:

1. Herr M. verpflichtet sich, die bestehende Steuerschuld in monatlichen Raten zu EUR 1.000 zu begleichen.

2. Zur Absicherung der vorgenannten Steuerschuld lässt Herr M. auf dem Grundstück … zu Gunsten der Staatskasse eine Grundschuld über EUR 80.000 zzgl. 12 % Zinsen p.a. eintragen.

3. Alle weiteren in dem Schreiben des Hauptzollamtes … vom 21.02.2011 bezeichneten Vermögenswerte werden freigegeben.

4. Sämtliche Kosten in Verbindung mit diesem Vergleich, insbesondere diejenigen der Grundschuldbestellung trägt Herr M.

Herrn M. ist bewusst, dass der Schuldabtrag von EUR 1.000 angesichts der zu entrichtenden Zinsen nicht ausreichend ist. Jede höhere Zahlung würde jedoch seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten überschreiten. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass die vorgenannte Vereinbarung nur eine Zwischenlösung darstellen soll. Herr M. wird sich weiter darum bemühen, die Schuld durch einen Bankkredit abzulösen. Solange keine Arrestsicherungshypothek auf dem Grundstück mehr lastet, dürfte dies auch möglich sein, da dann das Vertrauen der Banken in die Leistungsfähigkeit des Herrn M. nicht mehr durch die Arrestsicherungshypothek beeinträchtigt wird. Um die finanzielle Existenz des Herrn M. nicht weiter zu gefährden beantrage ich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, bis über den o.g. Stundungsantrag/Vergleich entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung birgt für die Staatskasse bis auf die in ihrer Hand liegende Verzögerung bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachteile, da eine ausreichende Besicherung bereits bestehen dürfte.“

Dem Schreiben lag ein Wertgutachten an, welches den Schuldner als Eigentümer des zu belastenden Grundstücks auswies. Tatsächlich gehörte das Grundstück nicht dem Schuldner. Er hatte es mit notariellem Kaufvertrag vom 16. April 2010 verkauft. Die Käuferin war am 14. September 2010 als Eigentümerin eingetragen worden.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht – Einzelrichter – zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin erreichen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er – wie hier – mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 56/19, WM 2020, 1077 Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat die Entscheidung durch den Einzelrichter gerügt; der in der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter liegende Verfassungsverstoß wäre aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bisher getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt.

1. Die Gläubigerin ist antragsberechtigt. Sie hat Forderungen zur Tabelle angemeldet.

2. Der Schuldner hat schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.

a) Im Schreiben vom 11. März 2011 hat der Schuldner angeboten, zur Sicherung der Forderung der Beklagten eine Grundschuld an einem ihm gehörenden Grundstück einzuräumen. Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, konnte das Schreiben nur so verstanden werden, dass das zu belastende Grundstück im Eigentum des Schuldners stand.

b) Die Angaben im Anwaltsschreiben muss sich der Schuldner als eigene zurechnen lassen. Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert hat, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 144; vom 9. März 2006 – IX ZB 19/05, NZI 2006, 414 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 51; K. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 290 Rn. 37). Der Schuldner hat nicht behauptet, dass sein Anwalt eigenmächtig gehandelt habe oder auch nur in Einzelheiten von seinen Anweisungen abgewichen sei.

c) Der Schuldner handelte vorsätzlich. Er wusste, dass ihm das zu belastende Grundstück nicht gehörte.

3. Die unrichtigen schriftlichen Angaben im Schreiben vom 11. März 2011 sind in den letzten drei Jahren vor den Insolvenzanträgen vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 gemacht worden.

4. Sie erfolgten schließlich mit dem Ziel, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt, wie der Wortlaut „um … zu“ verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, der Leistungsbeziehung und/oder der Leistungsvermeidung, voraus. Ob die Leistungen im Ergebnis erreicht oder vermieden wurden, ist unerheblich. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – IX ZB 189/06, NZI 2008, 195 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 56; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 290 Rn. 19).

b) Der Begriff „Kredit“ in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist weit auszulegen. Er umfasst jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 54; K. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 290 Rn. 39). Eine „Leistungsvermeidung“ im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist unproblematisch dann gewollt, wenn es dem Schuldner darum geht, bestandskräftige Steuern nicht bezahlen zu müssen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Gerade bei Anträgen auf Stundung von Steuerrückständen gemäß § 222 AO oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO) werden häufig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 55). Unrichtige Angaben zur Vermeidung von Steuerzahlungen sind schon in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 als Beispiel einer unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallenden Verhaltensweise aufgeführt (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE-InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 6).

Dem Schuldner ging es, wie sich aus dem Schreiben vom 11. März 2011 hinreichend deutlich ergibt, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides vom 9. August 2010 und um die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte.

c) Das Beschwerdegericht hat einen finalen Zusammenhang zwischen der Falschangabe im Schreiben vom 11. März 2011 und einer Leistungsvermeidung nicht erkennen können, weil die Steuerschuld bestandskräftig festgestellt und vorläufig gesichert worden sei. Dem Schuldner könne es allenfalls darum gegangen sein, erst später zahlen zu müssen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedoch erfüllt. Auch ein Zahlungsaufschub oder eine Stundung stellen eine Leistungsvermeidung im Sinne dieser Vorschrift dar. Überdies ging es dem Schuldner, wie aus Nr. 3 seines Vergleichsvorschlags ersichtlich, auch um die Freigabe der von der Gläubigerin sichergestellten Vermögenswerte.

Das Beschwerdegericht hat weiter darauf verwiesen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben im Rahmen eines Vergleichsvorschlags gemacht habe. Zu entsprechenden Angaben sei er nicht verpflichtet gewesen. Eine Offenbarungspflicht habe nicht bestanden. Auch das steht der Annahme einer beabsichtigten Leistungsvermeidung jedoch nicht entgegen. Der Schuldner brauchte der Gläubigerin keinen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Wenn er es tat, durfte der Vorschlag aber keine unzutreffenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners enthalten. Zugeständnisse des Gläubigers hinsichtlich der Höhe, der Fälligkeit oder der Durchsetzung einer bereits festgestellten Forderung oder hinsichtlich der Verwertung bereits erlangter Sicherheiten, die durch unwahre Angaben erschlichen werden oder nach Vorstellung des Schuldners erschlichen werden sollen, unterfallen dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Das Beschwerdegericht hat schließlich gemeint, der Vortrag des Schuldners, die neue Grundstückseigentümerin hätte die Sicherungshypothek bewilligt, sei nicht widerlegbar. Der Schuldner habe damit eine Sicherheit angeboten. Diese Überlegung trägt ebenfalls nicht. Der Schuldner hat keine Sicherheit an einem fremden Grundstück angeboten, sondern behauptet, das Grundstück gehöre ihm. Die bestehenden Sicherheiten sollten dem Schreiben vom 11. März 2011 zufolge gerade freigegeben werden.

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